Das Eingangsverfahren dauert üblicherweise drei Monate und dient der Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen. (§ 40 (1), Ziff. 1 SGB IX). Die Aufnahme in das Eingangsverfahren erfolgt auf Empfehlung des Fachausschusses und nach Kostenzusage des Leistungsträgers. Finanziert wird das EV durch den zuständigen Rehabilitationsträger. In der Regel ist das die Bundesagentur für Arbeit oder der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen (Deutsche Rentenversicherung), die Bundesknappschaft oder eine Berufsgenossenschaft.
Im Eingangsverfahren werden durch Arbeits- und Belastungserprobungen die individuellen Fähigkeiten und Ressourcen des Beschäftigten ermittelt und gemeinsam mit ihm Perspektiven der beruflichen Bildung entwickelt. Am Ende des Eingangsverfahrens wird ein Eingliederungsplan erstellt. In der Regel erfolgt nach dem Eingangsverfahren eine Aufnahme in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen.


